AGB
Liefer- und Zahlungsbedingungen | Stand März 2017
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers ("Lieferungen") im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erfolgen ausschließlich zu diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur insoweit verbindlich, als sie von ihm ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden. Weder unterlassener Widerspruch noch Ausführung von Lieferungen und Leistungen stellen eine Anerkennung der Geschäftsbedingungen des Käufers dar.
1.3 Änderungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
1.4 Der auf Grundlage dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossene Vertrag bleibt auch bei völliger oder teilweiser Unwirksamkeit einzelner Regelungen im Übrigen wirksam. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag infolge der Unwirksamkeit für den Verkäufer oder den Käufer eine unzumutbare Härte darstellen würde.
1.5 Der Käufer hat die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages ihm zugänglich gemachten Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln, sofern diese nicht nachweislich allgemein bekannt sind oder werden. Der Käufer hat bei Vertragsende oder auf entsprechende Äußerung des Verkäufers alle ihm von diesem überlassenen Unterlagen einschließlich sämtlicher Kopien an den Verkäufer zurückzugeben. In Dateiform erhaltene Informationen und sämtliche Kopien wird er in diesen Fällen löschen.
2. Preise
2.1 Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. der im Zeitpunkt der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Sie gelten für Lieferungen ab Werk ausschließlich Verpackung (vgl. Ziffer 5.3), Fracht, Auslösung, Versicherung und sonstigen Nebenkosten.
2.2 Die Preise sind freibleibend.
2.3 Wird die Ware in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft geliefert, so ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer vor Versendung seine Umsatzsteuer-Indentifikationsnummer, über die die Lieferung abgewickelt wird, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu begleichen.
3.2 Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen gemäß den einschlägigen rechtlichen Vorschriften zu berechnen, mindestens aber in Höhe von 10 % jährlich.
3.3 Der Käufer ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt. Er ist jedoch dann zur Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung berechtigt, wenn das zugrunde liegende Recht des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.4 Zahlungsverzug oder Gefährdung der Forderungen des Verkäufers durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers berechtigen den Verkäufer, seine gesamten Forderungen aus dem Vertrag - unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel - sofort fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Verkäufer ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
3.5 Der Verkäufer kann sämtliche fälligen Forderungen, die ihm gegen den Käufer zustehen, gegen sämtliche Forderungen aufrechnen, die der Käufer gegen ihn hat. Der Verkäufer ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen ältere fällige Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Lieferung
4.1 Die Lieferungen des Verkäufers erfolgen "ab Werk", sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
4.2 Die vereinbarten Liefertermine setzen die Klärung aller technischen Fragen und die Einhaltung der bis dahin dem Käufer obliegenden Mitwirkungs-, Informations- und Auskunftspflichten voraus.
4.3 Die Lieferfrist bzw. der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf der Lieferfrist bzw. bis zum Liefertermin das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Falls Anzahlung oder Vorauskasse vereinbart ist, beginnt eine vereinbarte Lieferfrist nicht vor dem Eingang der zu leistenden Anzahlungen bzw. bei Vereinbarung von Vorauskasse nicht vor dem Eingang des vollständigen Betrages. Ein vereinbarter Liefertermin verschiebt sich bei nicht fristgerechter Anzahlung oder Vorauskasse automatisch um 2 Wochen ab dem Eingang aller bis zum Liefertermin fälligen Anzahlungen bzw. bei Vereinbarung von Vorauskasse ab dem Eingang des vollständigen Betrages. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wird, sind alle zu leistenden Anzahlungen bzw. bei Vereinbarung von Vorauskasse der gesamte Betrag spätestens 2 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin, respektive vor dem Beginn der Lieferfrist fällig.
4.4 Besteht bei Vertragsabschluss ein rechtliches Verbot, den Käufer zu beliefern (z.B. weil der Käufer nach europäischen oder US-Anti-Terror-Vorschriften nicht beliefert werden darf oder weil die Lieferung in ein Land erfolgen soll, in das der Verkäufer nach europäischen oder USEmbargovorschriften nicht liefern darf), entsteht so lange keine Lieferpflicht für die Verkäufer, wie das rechtliche Verbot besteht. Eine Lieferverpflichtung wird ausgesetzt, wenn ein solches rechtliches Verbot nach Vertragabschluss, aber vor Lieferung, entsteht.
Die Regelungen dieser Ziffer 4.4 gelten sinngemäß für den Fall, dass für die Durchführung der Lieferung die Verpflichtung besteht, behördliche Genehmigungen einzuholen.
4.5 Bei höherer Gewalt, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen (insbesondere Streik oder Aussperrung) oder wesentlichen Betriebsstörungen, die nicht nur vorübergehender Natur und vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin entsprechend. Der Käufer ist verpflichtet, mit dem Verkäufer über eine Anpassung des Vertrages zu verhandeln. Soweit eine Vertragsanpassung wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Verkäufer und dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurücktreten.
4.6 Die Lieferungen des Verkäufers stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung.
4.7 Im Falle der Verzögerung von Lieferungen richtet sich die Haftung des Verkäufers unter den nachfolgenden Bestimmungen nach den gesetzlichen Regelungen: Der Verzögerungsschaden des Käufers ist für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 % des Nettoauftragswertes, insgesamt maximal 5 % des Nettoauftragswertes, beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers oder bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Verkäufer. Der Käufer ist - unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - nur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Verkäufer die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
5. Versand und Gefahrübergang
5.1 Der Versand erfolgt ab Werk auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn und soweit der Versand mit Transportmitteln des Verkäufers erfolgt. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, die Bahn oder an sonstige Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers des Verkäufers bzw. bei Direktlieferung bei Verlassen des Lieferwerkes auf den Käufer über.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
5.3 Einwegverpackungen werden gesondert berechnet. Andere Verpackungsmittel (Behälter, Boxpaletten etc.) bleiben Eigentum des Verkäufers und sind unverzüglich frachtfrei und auf Gefahr des Käufers an den Verkäufer zurückzusenden.
5.4 Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Minder-, Mehr- oder Teillieferungen berechtigt.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers ("Vorbehaltsware") bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
6.2 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neu hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren zu.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an dieser Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren. Ist eine der anderen Waren als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer dem Verkäufer anteilig Miteigentum an der Hauptsache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen Waren.
Soweit in dieser Ziffer 6 auf den Rechnungswert abgestellt wird, ist darunter der Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer zu verstehen.
Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gelten dieselben Vorschriften wie für die Vorbehaltware.
6.3 Der Käufer wird zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Anderweitige Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, sind dem Käufer nicht gestattet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung kann vom Verkäufer widerrufen werden, wenn sich der Käufer mit Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer in Verzug befindet oder außerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware verfügt hat; gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, bei einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers und bei Wechselund Scheckprotesten. In diesen Fällen ist der Verkäufer ferner berechtigt, die Verarbeitung der Vorbehaltsware zu untersagen und den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Nach Erklärung des Rücktritts hat der Verkäufer das Recht, die Sache in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Käufers zu betreten und zweckdienliche Auskünfte zu verlangen.
6.4 Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht vom Verkäufer gelieferten Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des vom Verkäufer ausgewiesenen Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den dem Miteigentum des Verkäufers nach Ziffer 6.2 entsprechenden Forderungsanteil.
6.5 Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur widerruflich ermächtigt. Der Verkäufer wird von dem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen dem Verkäufer gegenüber verletzt oder sonstige Umstände eintreten, die seine Forderungen durch Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährden. Im Falle des Widerrufs ist der Käufer auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an den Verkäufer zu unterrichten und dem Verkäufer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben sowie eine Urkunde über die Abtretung auszustellen.
6.6 Bevorstehende oder vollzogene Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretenen Forderungen hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
6.7 Soweit der Wert aller dem Verkäufer zustehenden Sicherungsrechte die Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer insgesamt um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl des Verkäufers freigeben.
6.8 Der Verkäufer behält sich über den Liefergegenstand hinausgehende Eigentums-, Gebrauchs-, Geschmacks-, Patent-, Marken-, Urheber-, Persönlichkeits- und sonstige Schutzrechte vor, insbesondere an den von dem Verkäufer in körperlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, Designs, Design-Vorschlägen, Schablonen, Werkunterlagen, Formen, Copyrights, Know-how und Kalkulationen sowie an Software.
7. Mängel
7.1 Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen- oder Maßabweichungen, sowie Transport- und Verpackungsschäden sind vom Käufer beim Eintreffen der Ware auf dem Frachtbrief bzw. auf dem Lieferschein zu vermerken und unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Ablieferung der Ware, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraums keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
7.2 Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Wird dem Verkäufer ein Mangel nicht unverzüglich mitgeteilt, gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt.
7.3 Weist die Lieferung zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel auf, kann der Käufer vom Verkäufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Nachbesserung oder Ersatzlieferung ("Nacherfüllung") nach Wahl des Verkäufers verlangen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, falls die jeweiligen sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
7.4 Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, falls und soweit die Haftung des Verkäufers nach Ziffer 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist.
7.5 Die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt sich aus den zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Produktanforderungen, insbesondere aus den als verbindlich vereinbarten Zeichnungen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Verkäufer ist zur Durchführung von anwendungsspezifischen Tests (insbesondere sogenannte Feldtests) nur bei einer entsprechenden Vereinbarung verpflichtet. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Käufer für derartige, gegebenenfalls notwendige Tests verantwortlich.
7.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß oder wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhaften Einbaus, unsachgemäßen Änderungen oder aufgrund äußerer, nicht im Verantwortungsbereich des Verkäufers liegender Einflüsse entstehen.
7.7 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7 geregelten Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
7.8 Eine Nacherfüllung und/oder Zahlung des Verkäufers an den Käufer wegen Ware, die der Käufer als mangelhaft beanstandet hat, erfolgt grundsätzlich aus Kulanz, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz.
7.9 Für Rechtsmängel und Schutzrechte gelten die Regelungen der Ziffer 9, mit Ausnahme der Rechtsmängel, für die Ziffer 9.4 auf Ziffer 7 verweist.
8. Unternehmerrückgriff
8.1 Ansprüche gegen den Verkäufer auf Grund des Unternehmerrückgriffs nach §§ 478, 479 BGB bestehen nicht für Schäden an der Lieferung, die dadurch entstanden sind, dass der Käufer oder ein Dritter fehlerhafte Produkte Dritter eingebaut oder die Lieferung des Verkäufers fehlerhaft verarbeitet hat.
8.2 Der Käufer hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs gegen den Verkäufer keine Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Aufwendungsersatz, soweit diese durch vertragliche Vereinbarungen mit seinem Abnehmer begründet wurden und soweit sie dem Grunde oder der Höhe nach über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehen.
8.3 Der Käufer hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz, falls und soweit die Haftung des Verkäufers nach Ziffer 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9. Schutzrechte; Rechtsmängel
9.1 Sofern nicht anders vereinbart, müssen die Lieferungen nur insoweit frei von gewerblichen Schutzrechten wie Marken- und Patentrechten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern sowie Urheberrechten Dritter ("Schutzrechte") sein, als diese im Land des Lieferorts bestehen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Verkäufer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Käufer berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Verkäufer gegenüber dem Käufer wie folgt:
a) Nach Wahl des Verkäufers hat dieser für die betreffenden Lieferungen ein Nutzungsrecht zu erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, oder sie auszutauschen. Schlägt dies fehl, stehen dem Käufer - unbeschadet sonstiger Rechte - die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Für Schadensersatzansprüche gelten die Regelungen von Ziffer 7.4 entsprechend.
c) Die Rechte nach Ziffer 9.1 a) bestehen nur, soweit der Käufer den Verkäufer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Käufer die Nutzung der Lieferungen aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
9.2 Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, insbesondere weil nach seinem Design oder seinen Zeichnungen gefertigt wurde.
9.3 Ansprüche des Käufers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Käufers, durch eine vom Verkäufer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Käufer verändert oder zusammen mit nicht durch den Verkäufer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
9.4 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 7 entsprechend.
10. Schadensersatzansprüche
10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers ("Schadensersatzansprüche"), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für Schadensersatzansprüche wegen entgangenem Umsatz oder Gewinn, Finanzierungskosten sowie Schäden infolge von Betriebsstillstand oder Produktionsausfall.
10.2 Der Haftungsausschluss nach Ziffer 10.1 gilt nicht, soweit gehaftet wird
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers,
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung insoweit jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
10.3 Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Verkäufers.
10.4 Weitergehende Schadensersatzansprüche als in dieser Ziffer 10 vorgesehen, sind unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage ausgeschlossen. Die Ziffer 4.6 bleibt für den Fall der Verzögerung der Lieferung jedoch unberührt.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Verjährung
11.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung - gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend hiervon gilt die gesetzliche Verjährungsfrist
- im Falle von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte Dritter), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Leistungen an einem Bauwerk), bei Rückgriffsansprüchen nach § 479 Abs. 1 BGB sowie bei Arglist des Verkäufers,
- sowie im Falle von Schadensersatzansprüchen zusätzlich bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie grob fahrlässig oder vorsätzlich begangenen Pflichtverletzungen des Verkäufers.
11.2 Mit Ausnahme eines ausdrücklich erklärten Anerkenntnisses beginnt mit der Nacherfüllung keine neue Verjährung.
11.3 Für sonstige Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer wird die regelmäßige Verjährungsfrist auf zwei Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn verkürzt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers. Der Nacherfüllungsort entspricht dem Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des für den Verkäufer allgemein zuständigen Gerichts. Der Verkäufer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Käufers Klage zu erheben.
12.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG).